Opel GT Club Schweiz
c/o Daniel Furrer
Oberschneit 5
8523 Hagenbuch ZH
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Opel GT Club Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
a) Sitz des Vereins ist Biel, Kanton Bern.
b) Die Vereinsadresse lautet: Opel GT Club Schweiz, 4500 Solothurn. Der Postverkehr erfolgt ausschliesslich
über die Vereinsadresse.
c) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Opel GT CLUB SCHWEIZ hat die Aufgabe, die Freude an diesem Auto zu fördern und zu steigern. Der Verein
hat darauf zu achten, dass alle im Verein angemeldeten Fahrzeuge in einem optisch und technisch einwandfreien
Zustand sind. Er kann den Mitgliedern mit Auskünften, Adressen, preiswerten Garage usw. vermitteln. Förderung
der Kameradschaft. Positives Auffallen im Strassenverkehr durch rücksichtsvolle Fahrweise.
3. Mittel und Organisation
a) Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
* Mitgliederbeiträge
* Spenden und Zuwendungen aller Art
b) Eine Einfache Buchhaltung ist durch den Kassier zu erstellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
c) Der Geldverkehr erfolgt ausschliesslich über das Vereinskonto
4. Mitgliedschaft
Mitglied des OPEL GT CLUB SCHWEIZ kann jedermann werden, der Freude an diesem Fahrzeug hat.
Die Mitgliedschaften teilen sich wie folgt auf:
A – Aktivmitglied (Besitzer eines GT)
B – Beifahrermitglied
C – Passivmitglied
Aktiv-Mitglied (A-Mitglied) des Vereins kann jedermann werden, der Besitzer eines GTs ist.
Das B-Mitglied ist abhängig von der A-Mitgliedschaft, d.h.: Jedes A-Mitglied kann seinen Beifahrer als B-Mitglied
im Verein (muss nicht namentlich sein) anmelden. Ein bzw. Austritt das B-Mitgliedes ist jederzeit ohne schriftliche
Kündigung möglich. Eine B-Mitgliedschaft erlischt bei Vereinsaustritt des A-Mitgliedes automatisch. Das B-Mitglied
hat aber dann die Möglichkeit, als Passiv-Mitglied (C-Mitglied) dem Verein die Treue zu halten.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und wird durch die
Generalversammlung bestätigt.
Es wird eine Mitgliederliste durch den Vorstand geführt.
a) Stimm- und Wahlrecht
Aktivmitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht. Nur im Verhinderungsfall kann das A-Mitglied dieses
Recht an das B-Mitglied delegieren.
B- und C- Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.
b) Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich, für das Folgejahr, durch die Generalversammlung festgesetzt.
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des
Vorstands durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitgliederbeiträge sind bis zur Generalversammlung des laufenden Jahres mittels
Einzahlungsscheins zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied seinen Betrag bis zur
Generalversammlung nicht ein, so erlischt die Mitgliedschaft,nach einer Mahnung, automatisch.
5. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Mitglied teil dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mit. Für das
angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen, für bereits gezahlte Beiträge erfolgt keine Rückerstattung.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzungen der Statuten, Verstösse gegen Ziele des Vereins, Gefährdung
Dritter (z.B. rücksichtslosen Fahrens), nicht zahlen der Beiträge, etc., unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe,
durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
7. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich zum
Saisonauftakt statt. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Generalversammlung wird beschlussfähig, wenn mindestens ebenso viele A-Mitglieder als Vorstandsmitglieder
anwesend sind, oder vorab ihre Stimme schriftlich abgeben haben.
a) Der Termin der Generalversammlung wird mindestens 30 Tage im Voraus bekannt gegeben und die
Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und
enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und
den Bericht der Revisionsstelle.
b) Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 10 Tage
vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um
die fristgerecht eingegangenen Anträge.
c) Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident
des Vorstandes. Der Vorsitzende bestimmt zwei anwesende Mitglieder für die Ermittlung von
Abstimmungs und Wahlergebnissen.
d) Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird den Mitgliedern
zugestellt. Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Erhalt an den Vorstand zu richten. Nach dieser Frist
gilt das Protokoll als akzeptiert.
e) Abstimmungen und Wahlen finden über einfaches Handheben statt. Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden umerziehbaren Aufgaben
und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes, Wahlen der Revisoren Stellen.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Eintritte von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
8. Der Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei von fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes hat in der Regel auf die nächste Generalversammlung zu erfolgen.
Im Notfall kann der Vorstand aber in eigener Kompetenz, währen des Jahres, Mitglieder in den Vorstand wählen,
um Austretende zu ersetzen. Bei der nächsten Generalversammlung müssen sie jedoch bestätigt werden.
a) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.
b) Die Amtszeit besteht bis zum Rücktritt oder auf Antrag zur Amtsentlassung der Mitglieder.
c) Alle Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Handelt es sich um B und C Mitglieder sind diese,
solange sie das Vorstandsamt begleiten, Stimm- und Wahlberechtigt.
d) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
e) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen
Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Redaktion
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der
Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
9. Die Revisionsstelle
a) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren (keine Vorstandsmitglieder), welche die
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
b) Die Revisoren müssen keine Mitgliedschaft vorweisen können.
c) Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen
Generalversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden.
b) Tritt ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zurück und es kann innert 6 Monaten kein neuer
Vorstand gebildet werden, erfolgt eine ausserordentliche Generalversammlung. Ohne Bildung eines
neuen Vorstandes muss die Auflösung des Vereines beschlossen werden.
c) Bei Auflösung des Vereins, geht das Vermögen währen 2 Jahren auf ein Freizügigkeitskonto der
Vereinsbank. Anschliessend geht das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite
Organisation mit ZEWO Siegel.
14. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten des OPEL GT CLUB SCHWEIZ wurden durch die 43. Generalversammlung vom
30. April 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten und lösen vollumfänglich vorherige
Statuten ab.
OPEL GT CLUB SCHWEIZ